Im Psychomethoden-Verbrecherverband DVNLP e.V. ist eine Serie von sexuellen und Machtmissbräuchen bis heute nicht aufgeklärt. Nun hat ein anderer „Verein“, die evangelische Kirche, sich die kriminelle Strategie der Entsorgung von Beschwerdeführer*innen für seine „Missbrauchsaufarbeitung“ zum Vorbild genommen: „Oberstes Gebot Täterschutz. Evangelische Kirche lässt Missbrauchsaufarbeitung scheitern“.
Gekaufte Unschuld und perfide Tricks der EKD-Chefin Kirsten Fehrs
von Silke Schumacher und Thies Stahl
23.10.2026
In Zusammenarbeit mit der organisationssoziologisch-governanceanalytischen KI-Kompetenz von ChatGPT (Arbeitsjournal, Dokumentenindex) entstand:
Dossier „Causa Fehrs“.
Missbrauch evangelisch. Ein governanceanalytischer Stresstest.

Dieses Dossier ist bei Amazon als Buch erschienen. Solange wir aber noch an ihm arbeiten, bleibt es als PDF downloadbar.
Die letzte Veränderungen sind II.2.2.8.5, II.2.5.3, II.2.5.5, II.2.6, II.2.8.8, II.2.8.9, II.2.10.7, II.2.10.8, II.2.10.9., VII.1.1.1, VII.1.1.1.1, VII.1.1.1.2, VII.1.2.3, VII.1.2.4, VII.1.5.3, VII.1.5.5, VII.1.7.2, VII.6.1, VIII.4, VIII.6, VIII.10, IX.7.4, IX.10.3., IX.10.4., IX.10.5., X.6.1.2, X.6.1.3, X.6.1.4 und X.6.1.5. (fett: heute neu).
Drei relevante Erkenntnisse von heute:
(1) “ Verfahrensstrukturell problematisch war … die Kopplung zweier unterschiedlicher Vorgänge: Schumacher wurde als Informationsmittlerin für die gesonderte R.-Prüfung benötigt, während die Fortsetzung ihres ursprünglich auf D. und die kirchliche Aufarbeitung gerichteten ULK-Verfahrens vom Verlauf dieser Prüfung abhängig blieb. Weder die Verschiebung ihrer Rolle noch die Voraussetzungen, Zuständigkeiten und möglichen Endpunkte dieser Kopplung wurden ihr transparent erklärt. Zur Transparenz dieser Verfahrenskonstellation gehört auch die Darstellung der institutionellen Stellung R.s. Die Bezeichnung als Pastor im Ruhestand konnte seinen dienstrechtlichen Status zutreffend wiedergeben, erfasste aber seine weiteren kirchlichen Funktionen nicht. Das Richteramt für die Amtsperiode 2016–2021 und der sechsmonatige Vertretungsdienst in der Polizeiseelsorge Schleswig-Holsteins 2021 sind in VII.1.1.1.1 dokumentiert. Damit ist für den Beginn der landeskirchenamtlichen Prüfung eine fortbestehende kirchliche Einbindung zu berücksichtigen.“ (II.2.5.5)
(2) Was im geschwärzten Gercke Wollschläger-Gutachten sicher auch nicht zu finden ist: Oberkirchenrat Lenz erläuterte nicht, „wie die in der Bearbeitung miteinander verknüpften Rollen R.s sachlich und verfahrensbezogen getrennt werden sollten: einerseits die Prüfung seines eigenen Verhaltens im Zusammenhang mit der von Schumacher berichteten Fellatio-Interaktion mit seiner damaligen Konfirmandin, Schumachers Freundin, andererseits seine von Schumacher gewünschte Befragung als möglicher Mitwisser und Zeitzeuge zu der von ihr berichteten Vergewaltigung durch D. und der daraus folgenden Schwangerschaft. Die zweite Befragung richtete sich auf sein Wissen über den Komplex D.; sie war damit kein weiterer gegen R. gerichteter Vorwurf. Zu klären gewesen wäre, ob und unter welchen Schutzvorkehrungen diese Befragung unabhängig von der Prüfung seines eigenen Verhaltens hätte stattfinden können und weshalb die gesamte Aufarbeitung weiterhin an deren Fortgang gekoppelt blieb. Eine darauf bezogene, für Schumacher nachvollziehbare Klärung durch Lenz oder Landesbischöfin Kühnbaum-Schmidt ist im ausgewerteten Bestand nicht dokumentiert.“ (VII.1.5.3)
(3) „Die Beschwerde vom 30.04.2021 benannte R. mit Klarnamen und stellte aus Schumachers Sicht den Zusammenhang zwischen Fehrs’ persönlicher Beziehung zu ihm und ihrem Befangenheitsvorwurf her; zu den Adressaten gehörten Kühnbaum-Schmidt, Fehrs und Howaldt, die zugleich Mitglieder der Kirchenleitung waren. R. hatte als Richter am Disziplinarurteil von 2017 zum zweiten Ahrensburger Pastor mitgewirkt, einem Verfahren im Zusammenhang mit dem Ahrensburger Missbrauchskomplex, mit dem auch Fehrs befasst war (siehe VII.1.1.1.1). Schumacher und Stahl bewerten diese Verbindung als besonders bedeutsam: Nach ihrer Einschätzung war R. der Landesbischöfin aufgrund seiner kirchlichen Richterfunktion bekannt, sodass die Klarnamensnennung eine Zuordnung des geltend gemachten Befangenheitsgrundes zu dieser institutionell eingebundenen Person ermöglichte. Die Mitwirkung R.s am Urteil ist belegt.“ (II.2.2.8.5)
Auf unseren Offenen Brief an alle Causa Fehrs-Beteiligten1 vom 05.10.2026 gibt es bisher keine Reaktion2. Und unser Antrag auf Befassung der Synode3 durchläuft vermutlich gerade einen nicht ganz einfachen Prozess4. Schließlich müssen Nordkirche und EKD ja auch entscheiden, wie sie mit dem Dossier-Stresstest umgehen wollen.
Wir werden uns noch mit einem weiteren Offenen Brief und Blogbeitrag direkt an die Synodalen wenden: „Stresstest und Scheinheiligkeit. Die Verbrechen der Kirsten Fehrs“
Zur „Causa Fehrs“ siehe auch: Oberstes Gebot Täterschutz. Evangelische Kirche lässt Missbrauchsaufarbeitung scheitern.