Als Leiterin der Hamburger Unterstützungsleistungskommission (ULK) hatte sich Bischöfin Fehrs aus ihrem Amt „gestohlen“, welches sie eigentlich – legt man übliche Kriterien professionellen und ethischen Arbeitens an – wegen Befangenheit hätte niederlegen müssen. Immerhin hat sich der in den aufzuarbeitenden Missbrauchskontext verstrickte Pastor R., den ihre ULK-Petentin als Zeitzeuge in den Aufarbeitungsprozess einbeziehen wollte, für alle überraschend als ihr persönlicher Freund herausgestellt.
Bischöfliche und „institutionelle Macht“
Bischöfin Fehrs hat ihr Amt aber, hochgradig missbräuchlich, weiterhin ausgeübt. Bis zum heutigen Tag. Sie hat es ihrer Petentin, mir und auch den anderen Kommissionsmitgliedern gegenüber nie beendet, weder durch Niederlegen aufgrund von extremer Befangenheit und Übertragung auf eine nachfolgende Person, noch durch ein gegenseitiges, diese amtliche Begegnung beendendes Sich-Verabschieden.
Bischöfin Fehrs hat die Macht ihres Amtes behalten, um es nicht auszuführen. Sie blieb im Amt, um ihm nicht gerecht werden zu müssen.
Diese Art von paradoxer Amtsführung einer in eine große Institution eingebundenen Person gehört vermutlich zu dem, was der Leiter der ForuM-Studie1, Prof. Wazlawik, als „institutionelle Macht“ beschreibt: „Betroffene werden so lange umsorgt, auch mit Unterstützung, solange sie das tun, was die evangelische Kirche an Aufarbeitung vorsieht. Wenn sie fordernd werden, wenn sie etwas anderes wollen, wenn sie sich eingeübten Prozessen widersetzen, dann bekommen sie es sehr schnell mit so etwas wie einer institutionellen Macht zu tun: dann gibt es keine Rückmeldung, dann werden sie pathologisiert, dann gibt es Mythenbildung, dann wird ihre Glaubwürdigkeit angezweifelt, also ein sehr harter, kalter, sehr oft auch an juristischer Logik sich orientierender Umgang mit Betroffenen.“2
Im Falle der Petentin dauerte das Umsorgtwerden die zwei Stunden bis zu Ende ersten Gespräches am 16.12.2019, als Bischöfin Fehrs unerwartet ihren heutigen Freund, Pastor R., traf – virtuell, wie per Zeitreise, im 1986er Missbrauchskontext der Petentin. Dann geschah die Konfrontation mit der institutionellen Macht durch
- keine Rückmeldung zwischen Dezember 2019 und Oktober 2020, auch nicht im zweiten Nicht-Gespräch3 am 29.10.2020,
- Pathologisieren, indem Bischöfin Fehrs eine historisch schon vorhandene, gegen die Petentin und mich gerichtete Pathologisierung, ja sogar schon Psychiatrisierung4, utilisierte, an der Personen des pädokriminellen Tätersystems aus ihrem Lebenshintergrund mit Missbrauchern aus der Welt „soziale Arbeit und Behörden“5 und sowie der Welt der Psychomethoden Gestalttherapie, NLP und der Familien- und Systemaufstellungsarbeit zusammengewirkt haben6, und
- das Anzweifeln der Glaubwürdigkeit, übernommen durch ihren „Mann fürs Grobe“, den Verwaltungsmitarbeiter Herrn Kluck, an den Bischöfin Fehrs diese Aufgabe schmutzig delegiert7 hatte. Herr Kluck konnte allerdings nach einem halben Jahr und etlichen Anläufen nicht damit fortfahren, weil, als Folge einer an die Nordkirche gerichteten Beschwerde der Petentin, dessen Chefin Frau Dr. Arns eingeschaltet wurde – an die Bischöfin Fehrs dann aber ebenfalls schmutzig8 delegierte.
Eklatante Verstöße gegen das Verschwiegenheitsgebot
Bischöfin Fehrs hat den durch das Verschwiegenheitsgebot geschützten Rahmen des ULK-Aufarbeitungsgespräches mit ihrer Petentin mehrfach durchbrochen und aufgelöst. Dieser schützende Gesprächsrahmen umfasste sechs Personen: Die Petentin, Bischöfin Fehrs, die drei weiteren Kommissionsmitglieder und mich, als von der Kirche eingeladener Unterstützer der Petentin.
Ich habe mich hier für den Begriff „Veruntreuung“ entschieden, der vielleicht in diesem Kontext sonst nicht üblich ist. Er fokussiert weniger auf die Aspekte, die mit dem Verschwiegenheitsgebot des Seelsorgegeheimnisgesetzes (SeelGG)9 verbunden sind, sondern mehr auf den Beziehungsaspekt des enttäuschten Vertrauens, welches die Petentin und ich Bischöfin Fehrs entgegengebracht hatten.
„Daten oder Inhalte veruntreut“ soll in diesem Kontext bedeuten: „Daten oder Inhalte wurden aus dem verschwiegenheitsgeschützen Rahmen des ULK-Gespräches durch Bischöfin Fehrs an jemanden außerhalb dieses Rahmens weitergeben – ohne dass die Petentin zugestimmt hätte“.
In Bezug auf den damaligen Verwaltungsangestellten, dem ULK-Geschäftsführer Kluck gegenüber, hat Bischöfin Fehrs in mindestens neun Punkten ihr Schweigegelübte gebrochen und Inhalte aus dem Aufarbeitungsgespräch „veruntreut“.10 Und in Bezug auf die Oberkirchenrät*innen Tetzlaff, Kühl und Lenz ist es im Wesentlichen ein Punkt, in Bezug auf den Bischöfin Fehrs das Verschwiegenheitsgebot missachtet hat: Bischöfin Fehrs hat an ihren damaligen Vorgesetzten, Oberkirchenrat Tetzlaff, den Inhalt aus dem Aufarbeitungsgespräch weitergeben, dass Pastor R. im 1986er Missbrauchskontext eine Beziehung mit ihrer damals sechzehnjährigen Schwester hatte.
Das wäre ok gewesen, wenn Oberkirchenrat Tetzlaff als „Amtsperson Vorgesetzter“ innerhalb seiner Bischöfin Fehrs gegenüber auszuübenden Dienstaufsichtspflicht gehandelt hätte, d.h. wenn er, temporär und unter Wahrung und Fortsetzung des Verschwiegenheitsschutzes, die Leitung des ULK-Gespräches von Bischöfin Fehrs mit der Petentin übernommen hätte – zum Zwecke der Korrektur oder der Supervision. Wie in der Dokumentation dargestellt11, hat Oberkirchenrat Tetzlaff aber, der schizophrenen Personalunion seines Amtes entsprechend, als „Amtsperson Ermittler“ den Rahmen der Verschwiegenheit zerstört, um die Petentin zu erpressen, ihre Schwester zu denunzieren und so Pastor R. zu belasten. Seine Stellvertreterin, Oberkirchenrätin Kühl12, übernahm dann und wollte nur noch, dass die Petentin ihre Freundin wegen der von ihr beobachteten Fellatio an Pastor R. denunziert. Nur deren Kontaktdaten wollte sie noch, nicht mehr die von ihrer Schwester. Die hatte Bischöfin Fehrs vermutlich sehr schnell schon an Pastor R. weitergegeben, damit er und die Schwester der Petentin sich in Bezug auf die kirchlichen Ermittler (zuerst) Oberkirchenrat Tetzlaff und (dann) Oberkirchenrat Lenz absprechen können.
Oberkirchenrat Lenz hat Bischöfin Fehrs möglicherweise nur den Inhalt weitergeben, dass es Pastor R. gab, aber vermutlich nur im Kontext der ihrer bischöflichen Lüge, dass sie mit ihm kein persönliches, sondern nur ein dienstliches Verhältnis gehabt hätte. Diese Lüge der Bischöfin hat sich Oberkirchenrat Lenz zu eigen gemacht und der Petentin gegenüber wiederholt. Aber: Auch Fake-Inhalt, gelogener Inhalt, der aus dem Gepräch exportiert und in ein Gespräch außerhalb des Rahmens importiert wird, konstituiert den Sachverhalt der Veruntreuung, wie hier definiert.
Bischöfin Fehrs sagte vielleicht zu Oberkirchenrat Lenz, „in unserem Gespräch war das und das der Fall“, dann ist es eine Veruntreuung, d.h. eine Verletzung des Verschwiegenheitsgebotes, ein Bruch des Schweigegelöbnisses – egal ob diese Behauptung der Wahrheit entspricht oder nicht. Deklariert als Inhalt des Gespräches fällt dieser unter das für dieses geltende Verschwiegenheitsgebot, auch wenn er gelogen ist. Und: Ohne die Zustimmung der Petentin hat Bischöfin Fehrs nichts, aber auch gar nichts, aus diesem Gespräch weiterzugeben – eben auch noch nicht einmal in Form einer Lüge.
Bischöfin Fehrs muss sich endlich erklären
Welche Gesprächsinhalte Bischöfin Fehrs seit dem Zeitpunkt des ersten Gespräches am 16.12.2019 an ihren Freund Pastor R. weitergeben hat, ist völlig unklar.
Um für Klarheit in Bezug auf den Grad des in Richtung Pastor R. zerstörten Schweigepflichtsrahmen zu sorgen, sollte Bischöfin Fehrs vielleicht eine eidesstattliche Erklärung des Inhaltes abgeben, dass sie mit Pastor R. kein einziges Wort geredet hätte, weder über die Petentin, deren Schwester, deren Mutter und Bruder, und deren Freundin, noch über seinen damaligen Kollegen, Pastor D., der ihre Petentin nach deren Bericht als Konfirmandin vergewaltigt und geschwängert hat. In den ganzen jetzt mehr als vier Jahren hätte sie sich beherrschen können und kein Sterbenswörtchen aus dem Gespräch mit der Petentin oder ihren Mails an Pastor R. weitergegeben.
Gäbe Bischöfin Fehrs eine solche Erklärung ab, würden wohl viele ihre Glaubwürdigkeit anzweifeln. Wer sollte ihr das abnehmen?! Eine solche Erklärung wäre auch deshalb Unsinn, weil sie einer Befangenheitsdeklaration von Bischöfin Fehrs in Bezug auf Pastor R. gleichkäme. Eine solche Deklaration abzugeben, fordern die Petentin und ich von Bischöfin Fehrs schon seit Jahren. Schließlich wäre sie die entscheidende Vorbedingung dafür, dass der Aufarbeitungsprozess der Petentin weitergehen kann – mit einer unbefangenen Nachfolgerin-Amtsperson.
- Siehe https://www.forum-studie.de/. ↩
- Siehe Minute 11:29 in „Tatort Pfarrhaus · Missbrauch in der evangelischen Kirche“ ↩
- Siehe das Kapitel „H.16.d Herstellung von banaler Belanglosigkeit“ in der Materialsammlung. ↩
- Siehe den Beitrag „Psychiatrisierung. Nicht witzig.“ ↩
- Siehe das Kapitel „E.1.b.13.d. Quelle # 4: Das „Täter-Opfer-Umkehr-Dossier“ zur Manipulation von LKA- und StA-Vermerken durch die Täter“ in der Materialsammlung. ↩
- Siehe meinen Blogbeitrag Ratsvorsitzende praktiziert EKD-Schulterschluss mit anderen Missbrauchs- und Täterorganisationen. ↩
- Siehe das Kapitel „F.13.e. Delegee #1: Herr Kluck“ in der Materialsammlung. ↩
- Siehe das Kapitel „F.13.f. Delegee #2: Frau Dr. Arns“ in der Materialsammlung. ↩
- Siehe das Seelsorgegeheimnisgesetz (SeelGG) vom 28. Oktober 2009, Version im Netz vom 07.02.2022 EKD. ↩
- Siehe das Kapitel „F.13.e. Delegee #1: Herr Kluck“ in der Materialsammlung. ↩
- Siehe das Kapitel „J.8.b.1.e. Der Kardinalfehler des Oberkirchenrats Tetzlaff“ in der Materialsammlung. ↩
- Siehe das Kapitel „J.8.b.2. Oberkirchenrätin Kühl“ in der Materialsammlung. ↩